FDP-Landesverband Rheinland-Pfalz -

Samstag, 31. Juli 2010

Landesparteitag

Der Landesparteitag ist das höchste Gremium der FDP Rheinland-Pfalz.

Er setzt sich aus 200 Delegierten zusammen, die direkt von den Mitgliedern der Kreisverbände auf den Kreisparteitagen gewählt werden. Der Landesparteitag hat den Charakter einer Hauptversammlung und tagt als sogenannter "ordentlicher" Landesparteitag einmal im Jahr. Auf dem Landesparteitag legt der Landesvorstand gegenüber den Delegierten Rechenschaft ab.

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Landeshauptausschuss

Der Landeshauptausschuss wird auch "kleiner Parteitag" genannt.

Er beschließt über im Laufe des Geschäftsjahres anfallende politische und wichtige organisatorische Fragen. Insbesondere beschließt er nach Landtagswahlen über eine Regierungs- und Koalitionsbildung und über die Zusammensetzung der hierzu zu bildenden Verhandlungskommission. 

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Landesvorstand

Wahl am 28. März 2009

Vorsitz:

Rainer Brüderle MdB
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie 


Stellvertretung:

Elke Hoff MdB 


Dr. Volker Wissing MdB 


Schatzmeister:

Jürgen Creutzmann MdEP 


Hauptgeschäftsführer:

Josef Becker

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Landesfachausschüsse und Arbeitskreise

Ausschüsse und Arbeitskreise unterstützen die Gliederungen auf Landesebene bei der programmatischen oder organisatorischen Arbeit.

Der Landesvorstand beschließt nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Landesfachausschüssen und Arbeitsgruppen. Diese haben die Aufgabe, die Arbeit der Landesorgane auf einem bestimmten Gebiet sachverständig zu unterstützen. Sie leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu.

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Landesschiedsgericht

Auch Parteien haben ein unabhängiges Gerichtswesen.

Das Landesschiedsgericht nimmt die durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der FDP und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr. Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßig Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Mindestens zwei Mitglieder des Landesschiedsgerichtes müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

Näheres regelt die Bundesschiedsgerichtsordnung im Rahmen der Bundessatzung
ab S. 30ff.